Weg räumen und dadurch länger anhaltende wirtschaftliche Einbussen vermeiden konnte. Aus diesem Rechtsgrund geleistete Entschädigungen gelten als Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts, welche nach Art. 23 lit. d DBG und § 23 lit. d StG steuerbar sind. Welcher Anteil der pauschal unter allen Rechtstiteln geleisteten Abfindung allein auf den Rückzug des Baurekurses entfällt, ist aufgrund der von der Pflichtigen eingereichten Unterlagen nicht feststellbar. So oder so sind jedoch die Rechtsmittel bereits aus dem Grund abzuweisen, weil die Pflichtige keinen wirklichen Schaden dartun und nachweisen konnte und ein solcher nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich ist.