Ein Schadenersatz für den unter Mittelwert liegenden Zufluss von Quellwasser, das einen auf ihrem Grundstück befindlichen Brunnen speist, kann in der Entschädigung nicht enthalten sein, da dem Schutz und Fortbestand der Quelle im erwähnten Vertrag separate Vertragsklauseln gewidmet waren. Zudem waren im Zeitpunkt, als die Vereinbarung unterzeichnet wurde, noch keine Schäden an der Quelle aufgetreten. Ein wesentlicher Anreiz für die Bezahlung der Entschädigung lag schliesslich aus der Sicht der Bauherrin darin, dass sie damit den von der Pflichtigen erhobenen Baurekurs aus dem