trag zwischen ihr und der C AG und der D AG vom 13./17. März 2009 hervor. Eine dauerhafte Wertverminderung durch Belastung ihres Grundstücks mit Dienstbarkeiten trat nicht ein, da gemäss der erwähnten Vereinbarung keine Dienstbarkeiten zu Lasten des Grundstücks der Pflichtigen errichtet wurden bzw. noch zu errichten waren. Ein Schadenersatz für den unter Mittelwert liegenden Zufluss von Quellwasser, das einen auf ihrem Grundstück befindlichen Brunnen speist, kann in der Entschädigung nicht enthalten sein, da dem Schutz und Fortbestand der Quelle im erwähnten Vertrag separate Vertragsklauseln gewidmet waren.