Auf Grund dessen führen vorhersehbare Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks im Falle der späteren rechtmässig erfolgten Überbauung von Nachbargrundstücken grundsätzlich nicht zu einem Schaden. Nachbarrechtliche Entschädigungsansprüche stehen der Pflichtigen nur im Falle einer Überschreitung der Eigentumsrechte (Art. 679 ZGB) und bei übermässigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, d.h. bei übermässigen Immissionen (z.B. durch den Betrieb eines Gewerbes) und schädigenden Grabungen und Bauten zu (Art. 684 und 685 ZGB). Solche ausserordentlichen Sachverhalte hat sie aber weder geltend gemacht noch gehen sie aus der nachbarrechtlichen Vereinbarung und dem Dienstbarkeitsver-