Empfindung allerdings nicht erlitten. Denn sie hätte schon beim Erwerb ihres Grundstücks mit der späteren Überbauung des Nachbargrundstücks rechnen müssen. Dadurch verursachte und grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende nachteilige Einwirkungen auf ihr Grundstück (hinsichtlich Besonnung, Aussicht, Lärm etc.) waren vorhersehbar, zumal ihr Grundstück offensichtlich keine unverbaubare Lage aufwies. Zudem hätte sie die potentiellen Nachteile, die eine künftige Überbauung angrenzender Grundstücke üblicherweise mit sich bringt, bereits bei der Kaufpreisgestaltung beim Erwerb und bei jeder späteren Verkehrswertbewertung berücksichtigen müssen.