Bauvorhaben i.d.R. lediglich verzögern, jedoch kaum in grundsätzlicher Weise verhindern, wenn alle Vorschriften eingehalten worden sind. Dies gilt auch dann, wenn das projektierte und allen öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechende Bauvorhaben ihren ästhetischen Vorstellungen in keiner Wiese entspricht und dadurch der Wert ihrer eigenen Liegenschaft durch Entzug von Aussicht und Besonnung sowie durch Immissionen, welche der Bau und die spätere Nutzung einer Grossüberbauung üblicherweise mit sich bringt, beeinträchtigt wird. Einen eigentlichen Schaden hat die Pflichtige dadurch entgegen ihrer Auffassung resp. Empfindung allerdings nicht erlitten.