Ob ein Bauvorhaben den im Nutzungsplan definierten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planerischen sowie baupolizeilichen Vorschriften entspricht, wird im Baubewilligungsverfahren geprüft (Hänni, S. 322). Es besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und der ausführenden Verfügungen entspricht (§ 320 PBG). Vorliegend waren diese Voraussetzungen offensichtlich erfüllt, denn sonst hätte die Bauherrin des Nachbargrundstücks – nach Rückzug des von der Pflichtigen erhobenen Baurekurses – keine rechtskräftigen Baubewilligungen erwirkt.