Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) hat jeder Grundeigentümer das Recht, auf seinem Grundstück unter Wahrung aller gesetzlichen Vorschriften Bauten zu errichten (Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., 2008, S. 26). Ob ein Bauvorhaben den im Nutzungsplan definierten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planerischen sowie baupolizeilichen Vorschriften entspricht, wird im Baubewilligungsverfahren geprüft (Hänni, S. 322).