Einerseits sei nämlich ihr Grundstück nicht mit Dienstbarkeiten belastet worden. Andererseits führe eine Arealüberbauung, die unter Einhaltung aller Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung zustande komme, nicht zu einem Schaden, für welchen der Bauherr Schadenersatz leisten müsse. Die Pflichtige habe von allem Anfang an mit einer künftigen Überbauung des Nachbargrundstücks rechnen und damit verbundene Beeinträchtigungen ihres Grundstücks in die Preisbildung miteinbeziehen müssen.