a) Während die Pflichtige geltend macht, dass es sich hierbei um eine steuerfreie Schadenersatzleistung handle, weil ihr Grundstück aufgrund der Neuüberbauung auf dem Nachbargrundstück einen erheblichen Wertverlust erlitten habe (kaum Sonnenlicht, Quellwasser zum Teil unter dem Mittelwert, Abhang sowie Gesamtoptik), stellt sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt, dass der Pflichtigen kein steuerlich zu berücksichtigender Schaden erwachsen sei. Einerseits sei nämlich ihr Grundstück nicht mit Dienstbarkeiten belastet worden.