2. Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob der Betrag von Fr. 62'903.65 (Fr. 75'000.- abzüglich Anwaltskosten von Fr. 12'096.35), den die Pflichtige über ihren 2 DB.2011.173 2 ST.2011.247 -6- Rechtsanwalt von der B Immobilien erhalten hat, bei der Einkommenssteuer (Staatsund Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) steuerbar ist.