2A.89/2002, www.bger.ch; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 21 N 31 DBG und § 21 N 18 StG). Im Falle einer Aufspaltung der Eigentümerbefugnisse (durch Dienstbarkeiten) sind der Einkommenssteuer namentlich jene Entschädigungen unterworfen, welche die Substanz der Liegenschaft, aus der sie fliessen, unangetastet lassen. Erleidet die Liegenschaft dagegen eine dauerhafte Substanzverminderung, dann liegt grundsätzlich kein steuerbarer Ertrag, sondern bei Liegenschaften des Privatvermögens ein einkommenssteuerfreier Kapitalgewinn vor (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 21 N 31 DBG und § 21 N 18 StG).