Als Schaden wird die Verminderung des Vermögens bezeichnet (H. Becker, Berner Kommentar, VI/1, 1941, Art. 97 N. 26). Er besteht in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Bestand des Vermögens des Geschädigten und dem Bestand, den es hätte, falls das Schadenereignis nicht eingetreten wäre (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Bd. I, 1979, S. 84). Er kann namentlich darin bestehen, dass das Vermögen infolge eines solchen Ereignisses geringer ist als ohne (damnum emergens). Bei Liegenschaften kommen als Schadensereignisse namentlich die Zerstörung oder Beschädigung von Gebäuden oder Umgebungsanlagen in Betracht.