In der Beschwerde-/Rekursantwort vom 7. September 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 DB.2011.173 2 ST.2011.247 -3- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: