men von Fr. 131'100.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'640'000.- ein. Für die direkte Bundessteuer 2009 wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 132'100.- festgesetzt. B. Dagegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 18. August 2011 ab. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 24. August 2011 liess die Pflichtige dem Steuerrekursgericht beantragen, auf die Besteuerung der Entschädigung und die damit verbundene Aufrechnung der geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten zu verzichten und die Veranlagungen gemäss der eingereichten Steuererklärung 2009 vorzunehmen.