{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-173_2012-03-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_173_wz.pdf", "Checksum": "951bc26f5f89627e8b6b8f57deb0cbd4"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.173", "ST.2011.247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Steuerbare Einkünfte resp. steuerfreie Schadenersatzleistungen.\nMangels hinreichender Geltendmachung und Nachweis eines Schadens ist die vom Bauherr des Nachbargrundstücks an die Pflichtige unter allen Rechtstiteln (insbesondere auch für den Rückzug des Baurekurses) geleistete Entschädigung als steuerbares Einkommen zu besteuern. | Art. 16 Abs. 1 und 23 lit. d DBG; §§ 16 Abs. 1 und 23 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "2ea26e0d20f0670ca8c72c0e31a54905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Steuerbare Einkünfte resp. steuerfreie Schadenersatzleistungen.\nMangels hinreichender Geltendmachung und Nachweis eines Schadens ist die vom Bauherr des Nachbargrundstücks an die Pflichtige unter allen Rechtstiteln (insbesondere auch für den Rückzug des Baurekurses) geleistete Entschädigung als steuerbares Einkommen zu besteuern. | Art. 16 Abs. 1 und 23 lit. d DBG; §§ 16 Abs. 1 und 23 lit. d StG\n\nBauvorhaben i.d.R. lediglich verzögern, jedoch kaum in grundsätzlicher Weise verhindern, wenn alle Vorschriften eingehalten worden sind. Dies gilt auch dann, wenn das\nprojektierte und allen öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechende Bauvorhaben\nihren ästhetischen Vorstellungen in keiner Wiese entspricht und dadurch der Wert ihrer\neigenen Liegenschaft durch Entzug von Aussicht und Besonnung sowie durch Immissionen, welche der Bau und die spätere Nutzung einer Grossüberbauung üblicherweise mit sich bringt, beeinträchtigt wird. Einen eigentlichen Schaden hat die Pflichtige\ndadurch entgegen ihrer Auffassung resp. Empfindung allerdings nicht erlitten. Denn sie\nhätte schon beim Erwerb ihres Grundstücks mit der späteren Überbauung des Nachbargrundstücks rechnen müssen. Dadurch verursachte und grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende nachteilige Einwirkungen auf ihr Grundstück (hinsichtlich\nBesonnung, Aussicht, Lärm etc.) waren vorhersehbar, zumal ihr Grundstück offensichtlich keine unverbaubare Lage aufwies. Zudem hätte sie die potentiellen Nachteile, die\neine künftige Überbauung angrenzender Grundstücke üblicherweise mit sich bringt,\nbereits bei der Kaufpreisgestaltung beim Erwerb und bei jeder späteren Verkehrswertbewertung berücksichtigen müssen. Auf Grund dessen führen vorhersehbare Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks im Falle der späteren rechtmässig erfolgten\nÜberbauung von Nachbargrundstücken grundsätzlich nicht zu einem Schaden. Nachbarrechtliche Entschädigungsansprüche stehen der Pflichtigen nur im Falle einer Überschreitung der Eigentumsrechte (Art. 679 ZGB) und bei übermässigen Einwirkungen\nauf das Nachbargrundstück, d.h. bei übermässigen Immissionen (z.B. durch den Betrieb eines Gewerbes) und schädigenden Grabungen und Bauten zu (Art. 684 und 685\nZGB). Solche ausserordentlichen Sachverhalte hat sie aber weder geltend gemacht\nnoch gehen sie aus der nachbarrechtlichen Vereinbarung und dem Dienstbarkeitsvertrag zwischen ihr und der C AG und der D AG vom 13./17. März 2009 hervor. Eine\ndauerhafte Wertverminderung durch Belastung ihres Grundstücks mit Dienstbarkeiten\ntrat nicht ein, da gemäss der erwähnten Vereinbarung keine Dienstbarkeiten zu Lasten\ndes Grundstücks der Pflichtigen errichtet wurden bzw. noch zu errichten waren. Ein\nSchadenersatz für den unter Mittelwert liegenden Zufluss von Quellwasser, das einen\nauf ihrem Grundstück befindlichen Brunnen speist, kann in der Entschädigung nicht\nenthalten sein, da dem Schutz und Fortbestand der Quelle im erwähnten Vertrag separate Vertragsklauseln gewidmet waren. Zudem waren im Zeitpunkt, als die Vereinbarung unterzeichnet wurde, noch keine Schäden an der Quelle aufgetreten. Ein wesentlicher Anreiz für die Bezahlung der Entschädigung lag schliesslich aus der Sicht der\nBauherrin darin, dass sie damit den von der Pflichtigen erhobenen Baurekurs aus dem\n\n2 DB.2011.173\n2 ST.2011.247\n-8-\n\nWeg räumen und dadurch länger anhaltende wirtschaftliche Einbussen vermeiden\nkonnte. Aus diesem Rechtsgrund geleistete Entschädigungen gelten als Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts, welche nach Art. 23 lit. d DBG und § 23\nlit. d StG steuerbar sind. Welcher Anteil der pauschal unter allen Rechtstiteln geleisteten Abfindung allein auf den Rückzug des Baurekurses entfällt, ist aufgrund der von\nder Pflichtigen eingereichten Unterlagen nicht feststellbar. So oder so sind jedoch die\nRechtsmittel bereits aus dem Grund abzuweisen, weil die Pflichtige keinen wirklichen\nSchaden dartun und nachweisen konnte und ein solcher nach der Aktenlage auch nicht\nersichtlich ist.\n\nc) Infolgedessen können die von der Pflichtigen geltend gemachten Krank-\nheits- und Unterhaltskosten nicht berücksichtigt werden, weil sie den Selbstbehalt von\n5% des Nettoeinkommens nicht übersteigen.\n\n3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[...]\n\n2 DB.2011.173\n2 ST.2011.247\n"}