{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-173_2012-03-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_173_wz.pdf", "Checksum": "951bc26f5f89627e8b6b8f57deb0cbd4"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.173", "ST.2011.247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Steuerbare Einkünfte resp. steuerfreie Schadenersatzleistungen.\nMangels hinreichender Geltendmachung und Nachweis eines Schadens ist die vom Bauherr des Nachbargrundstücks an die Pflichtige unter allen Rechtstiteln (insbesondere auch für den Rückzug des Baurekurses) geleistete Entschädigung als steuerbares Einkommen zu besteuern. | Art. 16 Abs. 1 und 23 lit. d DBG; §§ 16 Abs. 1 und 23 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "2ea26e0d20f0670ca8c72c0e31a54905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Steuerbare Einkünfte resp. steuerfreie Schadenersatzleistungen.\nMangels hinreichender Geltendmachung und Nachweis eines Schadens ist die vom Bauherr des Nachbargrundstücks an die Pflichtige unter allen Rechtstiteln (insbesondere auch für den Rückzug des Baurekurses) geleistete Entschädigung als steuerbares Einkommen zu besteuern. | Art. 16 Abs. 1 und 23 lit. d DBG; §§ 16 Abs. 1 und 23 lit. d StG\n\n d) Soweit sich die Pflichtige auf eine steuerfreie Leistung (Kapitalgewinn bzw.\nSchadenersatzleistung) beruft, obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel im\nSteuerrecht ihr, diese steuermindernde Tatsache nicht nur geltend zu machen, sondern auch hinreichend (substanziiert) darzutun und hinsichtlich Bestand und Umfang\nnachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 DBG und § 132 N 90\nStG). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und\nRechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält, die – ohne weitere Untersuchung,\naber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Würdigung der geltend\ngemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). Überdies\nhat die Pflichtige die zum Beweis für ihre Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder unter genauer Bezeichnung zumindest anzubieten (RB 1975 Nr. 55, 1986\nNr. 49). Bei ungenügender Substanziierung hat das Steuerrekursgericht nicht von Amtes wegen eine Untersuchung durchzuführen, um sich die fehlenden Grundlagen für\ndie Beurteilung zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64, 1981 Nr. 90, 1987 Nr. 35). Vielmehr ist\ndiesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. ASA 62, 720 E. 5b; BGE 121 II\n257 E. 4c/aa) zu Ungunsten der Pflichtigen anzunehmen, die behaupteten steuermindernden Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht.\n\n2. Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob der Betrag von Fr. 62'903.65\n(Fr. 75'000.- abzüglich Anwaltskosten von Fr. 12'096.35), den die Pflichtige über ihren\n\n2 DB.2011.173\n2 ST.2011.247\n-6-\n\nRechtsanwalt von der B Immobilien erhalten hat, bei der Einkommenssteuer (Staatsund Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) steuerbar ist.\n\na) Während die Pflichtige geltend macht, dass es sich hierbei um eine steuerfreie Schadenersatzleistung handle, weil ihr Grundstück aufgrund der Neuüberbauung\nauf dem Nachbargrundstück einen erheblichen Wertverlust erlitten habe (kaum Sonnenlicht, Quellwasser zum Teil unter dem Mittelwert, Abhang sowie Gesamtoptik), stellt\nsich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt, dass der Pflichtigen kein steuerlich\nzu berücksichtigender Schaden erwachsen sei. Einerseits sei nämlich ihr Grundstück\nnicht mit Dienstbarkeiten belastet worden. Andererseits führe eine Arealüberbauung,\ndie unter Einhaltung aller Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung zustande komme, nicht zu einem Schaden, für welchen der Bauherr Schadenersatz leisten müsse.\nDie Pflichtige habe von allem Anfang an mit einer künftigen Überbauung des Nachbargrundstücks rechnen und damit verbundene Beeinträchtigungen ihres Grundstücks in\ndie Preisbildung miteinbeziehen müssen.\n\nb) Was die Pflichtige diesen Ausführungen der Gegenpartei entgegenhält, hilft\nihr nicht weiter. Denn sie vermochte nicht darzulegen, geschweige denn nachzuweisen, dass ihr infolge der Arealüberbauung auf dem Nachbargrundstück mit zwei Mehrfamilienhäusern mit 83 Wohnungen und einer Unterniveaugarage mit 105 Einstellplätzen und 13 überdachten Besucherparkplätzen ein Schaden entstanden ist, für den die\nGrundeigentümerin bzw. Bauherrin des Nachbargrundstücks hätte aufkommen müssen. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)\nhat jeder Grundeigentümer das Recht, auf seinem Grundstück unter Wahrung aller\ngesetzlichen Vorschriften Bauten zu errichten (Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., 2008, S. 26). Ob ein Bauvorhaben den im Nutzungsplan definierten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planerischen sowie baupolizeilichen Vorschriften entspricht, wird im Baubewilligungsverfahren\ngeprüft (Hänni, S. 322). Es besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung,\nwenn das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom\n7. September 1975 (PBG) und der ausführenden Verfügungen entspricht (§ 320 PBG).\nVorliegend waren diese Voraussetzungen offensichtlich erfüllt, denn sonst hätte die\nBauherrin des Nachbargrundstücks – nach Rückzug des von der Pflichtigen erhobenen\nBaurekurses – keine rechtskräftigen Baubewilligungen erwirkt. Diese kann die Pflichtige als angrenzende Grundeigentümerin durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen das\n\n2 DB.2011.173\n2 ST.2011.247\n-7-\n\n"}