{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-173_2012-03-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_173_wz.pdf", "Checksum": "951bc26f5f89627e8b6b8f57deb0cbd4"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.173", "ST.2011.247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Steuerbare Einkünfte resp. steuerfreie Schadenersatzleistungen.\nMangels hinreichender Geltendmachung und Nachweis eines Schadens ist die vom Bauherr des Nachbargrundstücks an die Pflichtige unter allen Rechtstiteln (insbesondere auch für den Rückzug des Baurekurses) geleistete Entschädigung als steuerbares Einkommen zu besteuern. | Art. 16 Abs. 1 und 23 lit. d DBG; §§ 16 Abs. 1 und 23 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "2ea26e0d20f0670ca8c72c0e31a54905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Steuerbare Einkünfte resp. steuerfreie Schadenersatzleistungen.\nMangels hinreichender Geltendmachung und Nachweis eines Schadens ist die vom Bauherr des Nachbargrundstücks an die Pflichtige unter allen Rechtstiteln (insbesondere auch für den Rückzug des Baurekurses) geleistete Entschädigung als steuerbares Einkommen zu besteuern. | Art. 16 Abs. 1 und 23 lit. d DBG; §§ 16 Abs. 1 und 23 lit. d StG\n\n b) Nach dem Nettoprinzip setzt steuerpflichtiges Einkommen aus der Sicht der\nsteuerpflichtigen Person immer einen Vermögenszugang resp. einen Wegfall von\nSchuldverpflichtungen voraus. Dieser Vorgang wird dann einkommenssteuerpflichtig,\nwenn die steuerpflichtige Person den Vermögenszugang resp. den Wegfall von\nSchuldverpflichtungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verwenden kann und\ndadurch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 16 - 39, N 20 - 22 DBG). Aus dem Nettoprinzip folgt, dass\nSchadenersatzleistungen, mit Ausnahme von Entschädigungen, die wegfallende Erwerbseinkünfte ersetzen (Art. 23 lit. a DBG, § 23 lit. a StG), grundsätzlich kein steuerbares Einkommen darstellen, soweit sie den Umfang des Schadens nicht übersteigen\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 16 - 39, N 27f. DBG, VB zu §§ 16 - 37, N 7\n\n2 DB.2011.173\n2 ST.2011.247\n-4-\n\nStG). Da durch den Schadenersatz lediglich eine erlittene oder noch eintretende wirtschaftliche, materielle Einbusse (damnum emergens) ausgeglichen wird, dem Zufluss\nalso ein entsprechend hoher Vermögensabgang gegenübersteht, hat er keine Vermögensvermehrung zur Folge und stellt deshalb beim Empfänger der Leistung kein steuerbares Einkommen dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 16 - 39 N 27 DBG\nund VB zu §§ 16 - 37 N 7 StG).\n\nc) Die Pflicht zum Ersatz eines Schadens entsteht namentlich aufgrund eines\nVerschuldens dessen, welcher einen Schaden angerichtet hat. Dabei kommt u. a. eine\nunerlaubte Handlung in Betracht, aber auch die Nichterfüllung oder aber nicht gehörige\nErfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Der entsprechende Schädiger wird gestützt\nauf Art. 41 ff. oder 97ff. OR schadenersatzpflichtig. Als Schaden wird die Verminderung\ndes Vermögens bezeichnet (H. Becker, Berner Kommentar, VI/1, 1941, Art. 97 N. 26).\nEr besteht in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Bestand des Vermögens des\nGeschädigten und dem Bestand, den es hätte, falls das Schadenereignis nicht eingetreten wäre (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts,\n3. Aufl., Bd. I, 1979, S. 84). Er kann namentlich darin bestehen, dass das Vermögen\ninfolge eines solchen Ereignisses geringer ist als ohne (damnum emergens). Bei Liegenschaften kommen als Schadensereignisse namentlich die Zerstörung oder Beschädigung von Gebäuden oder Umgebungsanlagen in Betracht. Eine Wertverminderung kann aber auch durch eine Aufspaltung der Eigentumsrechte eintreten, indem\nbeispielsweise das Grundstück zu Gunsten anderer Grundstücke oder Personen mit\nprivatrechtlichen Dienstbarkeiten (z.B. Wegrecht, Näherbaurecht, Bauverbot, Baurecht,\nBauhöhe- und Pflanzhöhebeschränkung, Nutzniessung, Wohnrecht etc.) oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen dinglich belastet wird. Beeinträchtigen derartige dingliche Belastungen die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich, d.h. so schwerwiegend, dass von\neiner Teilliquidation des Grundeigentums oder von einer Aushöhlung der Eigentumsrechte gesprochen werden muss (z.B. Bauverbot oder wesentliche Ausnützungsübertragung), dann stellt der Gesetzgeber diesen Vorgang einer Handänderung an\nGrundstücken gleich (§ 216 Abs. 1 lit. b StG). Dementsprechend ist das dafür geleistete Entgelt mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen. Ist die Belastung des Grundstücks nicht wesentlich oder nur für eine beschränkte Zeit vereinbart, unterliegt das\nEntgelt grundsätzlich der Einkommenssteuer, sofern es keinen steuerfreien Kapitalgewinn oder Schadenersatz darstellt (BGr, 20. Juni 2002, 2P.55/2001, 2A 88/2002,\n\n2 DB.2011.173\n2 ST.2011.247\n-5-\n\n2A.89/2002, www.bger.ch; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 21 N 31 DBG und § 21\nN 18 StG). Im Falle einer Aufspaltung der Eigentümerbefugnisse (durch Dienstbarkeiten) sind der Einkommenssteuer namentlich jene Entschädigungen unterworfen,\nwelche die Substanz der Liegenschaft, aus der sie fliessen, unangetastet lassen. Erleidet die Liegenschaft dagegen eine dauerhafte Substanzverminderung, dann liegt\ngrundsätzlich kein steuerbarer Ertrag, sondern bei Liegenschaften des Privatvermögens ein einkommenssteuerfreier Kapitalgewinn vor (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nArt. 21 N 31 DBG und § 21 N 18 StG). In diesem Fall wird der Substanzverminderung\neinzig in grundsteuerlicher Hinsicht Rechnung getragen, indem bei einer allfälligen späteren Veräusserung der Liegenschaft – entsprechend der durch die dingliche Belastung eingetretenen Wertverminderung – tiefere Anlagekosten berücksichtigt werden\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 219 N 9 ff. StG).\n\n"}