{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-173_2012-03-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_173_wz.pdf", "Checksum": "951bc26f5f89627e8b6b8f57deb0cbd4"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.173", "ST.2011.247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Steuerbare Einkünfte resp. steuerfreie Schadenersatzleistungen.\nMangels hinreichender Geltendmachung und Nachweis eines Schadens ist die vom Bauherr des Nachbargrundstücks an die Pflichtige unter allen Rechtstiteln (insbesondere auch für den Rückzug des Baurekurses) geleistete Entschädigung als steuerbares Einkommen zu besteuern. | Art. 16 Abs. 1 und 23 lit. d DBG; §§ 16 Abs. 1 und 23 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "2ea26e0d20f0670ca8c72c0e31a54905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 19.03.2012 DB.2011.173\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Steuerbare Einkünfte resp. steuerfreie Schadenersatzleistungen.\nMangels hinreichender Geltendmachung und Nachweis eines Schadens ist die vom Bauherr des Nachbargrundstücks an die Pflichtige unter allen Rechtstiteln (insbesondere auch für den Rückzug des Baurekurses) geleistete Entschädigung als steuerbares Einkommen zu besteuern. | Art. 16 Abs. 1 und 23 lit. d DBG; §§ 16 Abs. 1 und 23 lit. d StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.173\n2 ST.2011.247\n\nEntscheid\n\n19. März 2012\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch Miro Treuhand AG,\nIm Haufland 18, 8627 Grüningen,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend die Pflichtige) ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der\nGemeinde B. In ihrer Steuererklärung 2009 bemerkte sie unter Ziffer 60, dass sie im\nJahr 2009 eine Entschädigung von Fr. 62'903.65 für den Minderwert ihrer Liegenschaft\nerhalten habe. Im Einschätzungsentscheid vom 22. März 2011 betreffend die Staatsund Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, und der gleichzeitig eröffneten Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundesteuer 2009 rechnete das kantonale\nSteueramt diese Entschädigung nach erfolgter Untersuchung über den Rechtsgrund\nder Zahlung bei den steuerbaren Einkünften auf und schätzte die Pflichtige für die\nStaats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 131'100.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'640'000.- ein. Für\ndie direkte Bundessteuer 2009 wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 132'100.-\nfestgesetzt.\n\nB. Dagegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am\n18. August 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 24. August 2011 liess die Pflichtige dem\nSteuerrekursgericht beantragen, auf die Besteuerung der Entschädigung und die damit\nverbundene Aufrechnung der geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten zu verzichten und die Veranlagungen gemäss der eingereichten Steuererklärung 2009 vorzunehmen.\n\nIn der Beschwerde-/Rekursantwort vom 7. September 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nAuf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\n2 DB.2011.173\n2 ST.2011.247\n-3-\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16\nAbs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Damit wird die Besteuerung sämtlicher Einkünfte ohne Rücksicht auf\nihre Quelle statuiert. Davon kann nur abgewichen werden, wenn das Gesetz bestimmte\nEinkünfte ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt oder einer andern Besteuerungsordnung (Erbschafts-/Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteuer) unterwirft\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 16 N 1 ff.\nDBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 16\nN 15 ff. StG mit Verweisungen auf die Rechtsprechung sowie Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 7 N 4 ff. StHG).\nDie in den Art. 17 - 23 DBG und §§ 17 - 23 StG folgende Aufzählung verschiedener\nArten von Wertzuflüssen, welche der Besteuerung als Einkommen unterliegen, konkretisiert zwar den Grundsatz der Einkommenssteuergeneralklausel von Art. 16 Abs. 1\nDBG und § 16 Abs. 1 StG, sie ist jedoch nicht abschliessend. Art 16 Abs. 1 DBG und\n§ 16 Abs. 1 StG sind somit Auffangtatbestände, unter die alle Einkünfte fallen, welche\nsich nicht unter einen der in Art. 17 - 23 DBG und §§ 17 - 23 StG genannten Tatbestände subsumieren lassen und mangels einer diesbezüglichen Gesetzesbestimmung\nnicht von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 3 DBG und § 16 N 17 StG).\n\n"}