Somit kann auch darauf verzichtet werden, die Aussage des Pflichtigen bezüglich der Veranlagung der Steuerperiode 2010 zu überprüfen. Es sei indes angemerkt, dass vorliegend aufgrund der obigen Erwägungen die Voraussetzungen für einen Abzug unter dem Titel der Weiterbildungskosten mit Bezug auf den LL.M.-Lehrgang wohl ebenso wenig gegeben sind wie mit Bezug auf den CAS-Lehrgang. Eine allfällige Gewährung des Abzugs der LL.M.-Kosten durch das kantonale Steueramt würde sich demnach jedenfalls als äusserst wohlwollend erweisen.