und frühere Veranlagungen für die Steuerbehörden in den nachfolgenden Perioden grundsätzlich nicht verbindlich sind (vgl. BGr, 19. März 2003, 2P.292/2002; BGE 88 I 240 E. 2, 81 I 5 ff; ASA 69 793 E. 2 b; StE 1997 B 93.4 Nr. 4). Eine rechtliche Würdigung vermag darum für eine nachfolgende Taxation keine präjudizierende Wirkung zu entfalten (VGr, 28. Juni 2006, 2SB.2006.00005; BGr, 17. April 2007, 2A.400/2006). Dies gilt selbstredend auch dann, wenn sich die frühere, bereits rechtskräftige Veranlagung auf eine der streitbetroffenen Steuerperiode nachfolgende Steuerperiode bezieht, wie es vorliegend der Fall ist.