In seiner Beschwerde-/Rekursschrift moniert der Pflichtige abschliessend, es könne nicht angehen, dass das kantonale Steueramt einerseits die Kosten des "LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht" in der Steuerperiode 2010 als Weiterbildungskosten akzeptiert habe, andererseits aber diejenigen des "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht", der ja in seinem Fall letztlich das dritte Semester des LL.M.- Lehrgangs darstelle, in der Steuerperiode 2009 nicht zum Abzug zugelassen habe. Vielmehr müsste die Abzugsfähigkeit der Kosten des CAS-Lehrgangs demnach ohne Weiteres unter dem Titel des LL.M. gegeben sein, wie wenn er die vier Semester des LL.M.-Lehrgangs regulär "am Stück" absolviert hätte.