3. In seiner Beschwerde-/Rekursschrift moniert der Pflichtige abschliessend, es könne nicht angehen, dass das kantonale Steueramt einerseits die Kosten des "LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht" in der Steuerperiode 2010 als Weiterbildungskosten akzeptiert habe, andererseits aber diejenigen des "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht", der ja in seinem Fall letztlich das dritte Semester des LL.M.- Lehrgangs darstelle, in der Steuerperiode 2009 nicht zum Abzug zugelassen habe.