cc) Schliesslich ist auch das Vorbringen des Pflichtigen, der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der berufsbegleitenden Weiterbildung ergebe sich bereits daraus, dass diese vom Arbeitgeber genehmigt wurde, nicht zielführend. So hat der Arbeitgeber weder die Kosten des Lehrgangs (teilweise) übernommen noch dem Pflichtigen für den Besuch der Vorlesungen besoldeten Urlaub gewährt, sondern lediglich eine Reduktion des Arbeitspensums von 100% auf 80% bewilligt. Dies sagt jedoch über den Bezug des Lehrgangs zur Tätigkeit des Pflichtigen nichts aus, da Teilzeitpensen üblicherweise auch aus nicht beruflichen Gründen bewilligt werden.