Andernfalls sei zu überlegen, ob diesbezüglich abzugsfähige Berufsaufstiegskosten vorlägen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Handelsgericht eine von den Bezirksgerichten unabhängige kantonale Instanz mit einer Spezialkompetenz für Handelsstreitigkeiten ist, dessen Tätigkeit sich insofern zumindest inhaltlich stark von jener eines Bezirksgerichts unterscheidet. Hinzu kommt, dass ein Stellenwechsel von einem Bezirksgericht an das Handelsgericht nicht intern im Sinn eines Wechsels in eine andere Abteilung oder einer Beförderung in eine höhere Stelle möglich ist.