dungskosten qualifiziert werden können. Etwas anderes ergibt sich sodann auch nicht aus den in der Beschwerde- bzw. Rekursschrift zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009 (SB.2008.00124) bzw. des Bundesgerichts vom 23. Juni 2010 (2C_104/2010 = StR 2010, 12), aus welchen hervorgeht, dass der geforderte Zusammenhang zwischen Weiterbildung und beruflicher Tätigkeit zwar je nach Situation nicht immer gleich ausgeprägt, aber doch in jedem Fall ausreichend sein muss. Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend nach dem Gesagten eindeutig nicht gegeben.