dies mittels Einreichung entsprechender, unter seiner Mitwirkung ergangener Gerichtsentscheide zu tun. Seine hiergegen bereits mit Beschwerde bzw. Rekurs antizipierte Einwendung, er könne diesen Beweis aufgrund des Berufsgeheimnisses nicht erbringen, ist nicht stichhaltig, da es zur Wahrung des Berufsgeheimnisses genügt hätte, die relevanten Entscheide in anonymisierter Form vorzulegen. Dies dürfte dem Pflichtigen als Gerichtsschreiber zweifelsfrei bekannt gewesen sein und war ihm auch ohne Weiteres zumutbar.