Unter diesen Umständen scheint der Schluss des kantonalen Steueramts, wonach es an einem qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen und der fraglichen Weiterbildung fehle, ohne Weiteres gerechtfertigt, ist doch nicht erkennbar, inwiefern der "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" der Erhaltung und Verbesserung der für die gegenwärtige Berufsausübung erforderlichen Sachkenntnisse oder der Sicherung der gegenwärtigen Berufsstellung des Pflichtigen dienen soll. c) Was der Pflichtige hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: