Dies gilt sodann auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 noch geltenden Zuständigkeiten nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG), welches für immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten ebenfalls die Zuständigkeit des Handelsgerichts vorsah (§ 61 GVG). Streitigkeiten nach UWG waren gemäss der damaligen Regelung zwar nicht explizit dem Handelsgericht vorbehalten, indes handelt es sich hierbei naturgemäss in aller Regel um Prozesse zwischen als Firmen im Handelsregister eingetragenen Parteien, welche schon unter dem GVG ab einem Streitwert von Fr. 30'000.- in die alleinige Zuständigkeit des Handelsgerichts fielen (§ 62 GVG; heute § 44 lit. b GOG i.V.m.