Mithin sind die Bezirksgerichte des Kantons Zürich für immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten überhaupt nicht und für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten lediglich bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- zuständig, sodass Fragestellungen aus diesen Rechtsgebieten am Bezirksgericht B eine Ausnahme darstellen dürften. Dies gilt sodann auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 noch geltenden Zuständigkeiten nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG), welches für immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten ebenfalls die Zuständigkeit des Handelsgerichts vorsah (§ 61 GVG).