ZPO zuständig für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG), sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt oder der Bund sein Klagerecht ausübt. Mithin sind die Bezirksgerichte des Kantons Zürich für immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten überhaupt nicht und für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten lediglich bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- zuständig, sodass Fragestellungen aus diesen Rechtsgebieten am Bezirksgericht B eine Ausnahme darstellen dürften.