b) Laut § 19 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) sind die Bezirksgerichte im Kanton Zürich grundsätzlich zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen. Nicht zuständig sind die Bezirksgerichte in diesem Sinn für Streitigkeiten aus dem Bereich des geistigen Eigentums, über die gemäss § 44 lit. a GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) im Kanton Zürich das Handelsgericht als einzige Instanz entscheidet.