Dementsprechend deklarierte der Pflichtige in der Steuerperiode 2009 Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 9'500.- für den CAS-Lehrgang und in der darauffolgenden Steuerperiode 2010 die separaten Kosten des LL.M.-Lehrgangs von Fr. 24'600.-. Während das kantonale Steueramt nach Aussage des Pflichtigen letzteren Betrag als Weiterbildungskosten in der Steuerperiode 2010 zum Abzug zuliess, verweigerte es den Abzug der Kosten des CAS- Lehrgangs in der Steuerperiode 2009, da es den qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen und der Weiterbildung und damit die Berufsnotwendigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen als nicht nach-