Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 wurde dem Pflichtigen eine Frist bis 8. November 2011 angesetzt, um Kopien der Entscheide aus den Bereichen des Wett- bewerbs- und Immaterialgüterrechts vorzulegen, bei denen er im Rahmen seiner Tätigkeit am Bezirksgericht B mitgewirkt habe, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf Grund der Akten entschieden werde. Innert Frist ging keine Stellungnahme des Pflichtigen ein. 2 DB.2011.171 2 ST.2011.244 -3-