B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 14. Februar 2011 Einsprache mit dem Antrag, die Kosten für den Lehrgang "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" von Fr. 9'500.- seien als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Nachdem das kantonale Steueramt daraufhin weitere Untersuchungen durchgeführt hatte, wies es die Einsprache mit Entscheiden vom 28. Juli 2011 ab. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 21./25. August 2011 erneuerte der Pflichtige seinen Einspracheantrag. Das kantonale Steueramt schloss am 23. September 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung.