Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 12. Januar 2011 verweigerte das kantonale Steueramt diesen Abzug mit der Begründung, er sei "nicht nachgewiesen". Stattdessen gewährte es bei den Weiterbildungskosten lediglich den Pauschalabzug von Fr. 500.- und setzte das steuerbare Einkommen des Pflichtigen auf Fr. 67'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 67'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) und sein steuerbares Vermögen auf Fr. 30'000.- fest.