{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-171_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_171_za.pdf", "Checksum": "09962d6abedfd007cc4cd580cfc36574"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.171", "ST.2011.244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "6bd7602093dffe28c82307a40aa8cb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG\n\nund frühere Veranlagungen für die Steuerbehörden in den nachfolgenden Perioden\ngrundsätzlich nicht verbindlich sind (vgl. BGr, 19. März 2003, 2P.292/2002; BGE 88 I\n240 E. 2, 81 I 5 ff; ASA 69 793 E. 2 b; StE 1997 B 93.4 Nr. 4). Eine rechtliche Würdigung vermag darum für eine nachfolgende Taxation keine präjudizierende Wirkung zu\nentfalten (VGr, 28. Juni 2006, 2SB.2006.00005; BGr, 17. April 2007, 2A.400/2006).\nDies gilt selbstredend auch dann, wenn sich die frühere, bereits rechtskräftige Veranlagung auf eine der streitbetroffenen Steuerperiode nachfolgende Steuerperiode bezieht, wie es vorliegend der Fall ist. Mithin hat die allfällige Gewährung des Abzugs der\nLL.M.-Kosten in der Veranlagung der Steuerperiode 2010 auf die Abzugsfähigkeit der\nKosten des CAS in der Steuerperiode 2009 von vornherein keinen Einfluss, zumal es\nsich hierbei letztlich nicht einmal um eine rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts, sondern vielmehr um die Beurteilung zweier separater (wenn auch im Ergebnis\nzusammenhängender) Aus- bzw. Weiterbildungen handelt. Somit kann auch darauf\nverzichtet werden, die Aussage des Pflichtigen bezüglich der Veranlagung der Steuerperiode 2010 zu überprüfen. Es sei indes angemerkt, dass vorliegend aufgrund der\nobigen Erwägungen die Voraussetzungen für einen Abzug unter dem Titel der Weiterbildungskosten mit Bezug auf den LL.M.-Lehrgang wohl ebenso wenig gegeben sind\nwie mit Bezug auf den CAS-Lehrgang. Eine allfällige Gewährung des Abzugs der\nLL.M.-Kosten durch das kantonale Steueramt würde sich demnach jedenfalls als äusserst wohlwollend erweisen.\n\n4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144\nAbs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu\n(Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n- 11 -\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n"}