{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-171_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_171_za.pdf", "Checksum": "09962d6abedfd007cc4cd580cfc36574"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.171", "ST.2011.244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "6bd7602093dffe28c82307a40aa8cb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG\n\n bb) Weiter erblickt der Pflichtige einen Zusammenhang zwischen dem \"CAS\nImmaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" und seinem Beruf darin, dass für die Bereiche\ndes Immaterialgüter- und des Wettbewerbsrechts das Handelsgericht und somit der\nGerichtsschreiber zweiter Instanz zuständig sei und dies aus Sicht seiner aktuellen\nTätigkeit nicht einen anderen Beruf darstelle, sondern mit einem Wechsel in eine andere Abteilung innerhalb derselben Firma vergleichbar sei. Andernfalls sei zu überlegen,\nob diesbezüglich abzugsfähige Berufsaufstiegskosten vorlägen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Handelsgericht eine von den Bezirksgerichten unabhängige\nkantonale Instanz mit einer Spezialkompetenz für Handelsstreitigkeiten ist, dessen\nTätigkeit sich insofern zumindest inhaltlich stark von jener eines Bezirksgerichts unterscheidet. Hinzu kommt, dass ein Stellenwechsel von einem Bezirksgericht an das\nHandelsgericht nicht intern im Sinn eines Wechsels in eine andere Abteilung oder einer\nBeförderung in eine höhere Stelle möglich ist. Daher ändert auch die handelsgerichtliche Zuständigkeit für immaterialgüter- und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten nichts\ndaran, dass die Weiterbildung im Fall des Pflichtigen letztlich auf den Wechsel in eine\nvon der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder sogar einen anderen Beruf abzielte und die damit verbundenen Aufwendungen somit als nicht\nabzugsfähige Berufsaufstiegskosten zu qualifizieren sind. Dies gilt umso mehr, als der\nPflichtige zwischenzeitlich – unter Anrechnung des CAS – den Lehrgang \"LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht\" aufgenommen hat und damit aller Wahrscheinlichkeit nach\nnicht eine spätere Tätigkeit als Gerichtsschreiber am Handelsgericht anstreben dürfte.\nIm Übrigen sind die Kosten des \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" auch im\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n-9-\n\nLicht des erwähnten Bundesgerichtsentscheids vom 23. Juni 2010 (2C_104/2010 =\nStR 2010, 12) ohne Weiteres als nicht abzugsfähige Berufsaufstiegskosten zu qualifizieren, da diese Ausbildung beim Pflichtigen offensichtlich zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führte und seine Berufsaussichten deutlich verbesserte\n(vgl. E. 2.3.2).\n\ncc) Schliesslich ist auch das Vorbringen des Pflichtigen, der Zusammenhang\nzwischen der beruflichen Tätigkeit und der berufsbegleitenden Weiterbildung ergebe\nsich bereits daraus, dass diese vom Arbeitgeber genehmigt wurde, nicht zielführend.\nSo hat der Arbeitgeber weder die Kosten des Lehrgangs (teilweise) übernommen noch\ndem Pflichtigen für den Besuch der Vorlesungen besoldeten Urlaub gewährt, sondern\nlediglich eine Reduktion des Arbeitspensums von 100% auf 80% bewilligt. Dies sagt\njedoch über den Bezug des Lehrgangs zur Tätigkeit des Pflichtigen nichts aus, da\nTeilzeitpensen üblicherweise auch aus nicht beruflichen Gründen bewilligt werden.\n\nd) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass zwischen dem \"CAS Immaterial-\ngüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich und der Tätigkeit des Pflichtigen\nals Gerichtsschreiber am Bezirksgericht B kein ausreichender Zusammenhang besteht,\nder den Abzug der diesbezüglichen Aufwendungen als Weiterbildungskosten rechtfertigen würde. Vielmehr handelt es sich hierbei um Berufsaufstiegskosten, die zu den\nprivaten Lebenshaltungskosten zu rechnen und somit vom Pflichtigen selbst zu tragen\nsind.\n\n3. In seiner Beschwerde-/Rekursschrift moniert der Pflichtige abschliessend,\nes könne nicht angehen, dass das kantonale Steueramt einerseits die Kosten des\n\"LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht\" in der Steuerperiode 2010 als Weiterbildungskosten akzeptiert habe, andererseits aber diejenigen des \"CAS Immaterialgüter- und\nWettbewerbsrecht\", der ja in seinem Fall letztlich das dritte Semester des LL.M.-\nLehrgangs darstelle, in der Steuerperiode 2009 nicht zum Abzug zugelassen habe.\nVielmehr müsste die Abzugsfähigkeit der Kosten des CAS-Lehrgangs demnach ohne\nWeiteres unter dem Titel des LL.M. gegeben sein, wie wenn er die vier Semester des\nLL.M.-Lehrgangs regulär \"am Stück\" absolviert hätte. Die gegenteilige Betrachtungsweise des kantonalen Steueramts verstosse gegen Treu und Glauben. Damit verkennt\nder Pflichtige, dass Steuerveranlagungen allein im Dispositiv in Rechtskraft erwachsen\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n- 10 -\n\n"}