{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-171_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_171_za.pdf", "Checksum": "09962d6abedfd007cc4cd580cfc36574"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.171", "ST.2011.244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "6bd7602093dffe28c82307a40aa8cb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG\n\n 2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n-7-\n\nmen des europäischen Wettbewerbsrechts behandelt werden. Mithin dürfte der im\nLehrgang vermittelte Stoff für die Tätigkeit des Pflichtigen nicht einmal mit Blick auf die\ngegebenenfalls am Bezirksgericht B geführten wettbewerbsrechtlichen Prozesse von\ngrossem Interesse sein.\n\nUnter diesen Umständen scheint der Schluss des kantonalen Steueramts,\nwonach es an einem qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhang zwischen der\nberuflichen Tätigkeit des Pflichtigen und der fraglichen Weiterbildung fehle, ohne Weiteres gerechtfertigt, ist doch nicht erkennbar, inwiefern der \"CAS Immaterialgüter- und\nWettbewerbsrecht\" der Erhaltung und Verbesserung der für die gegenwärtige Berufsausübung erforderlichen Sachkenntnisse oder der Sicherung der gegenwärtigen\nBerufsstellung des Pflichtigen dienen soll.\n\nc) Was der Pflichtige hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:\n\naa) Er behauptet im Wesentlichen, zum einen seien Verfahren aus dem Bereich des UWG mit bezirksgerichtlicher Zuständigkeit relativ häufig und habe er auch\nschon wiederholt solche Verfahren bearbeitet, und zum andern sei in der Praxis eine\nZuständigkeit der ersten Instanz auch bei einer Klage unter verschiedenen Titeln, wie\netwa UWG in Verbindung mit einem immaterialgüterrechtlichen Anspruch, gegeben,\nwomit auch der immaterialgüterrechtliche Teil des CAS durchaus mit seinem Beruf\nzusammenhänge. Indes hat der Pflichtige diese Behauptungen in keiner Weise belegt,\nauch nicht, nachdem er mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 aufgefordert worden war,\ndies mittels Einreichung entsprechender, unter seiner Mitwirkung ergangener Gerichtsentscheide zu tun. Seine hiergegen bereits mit Beschwerde bzw. Rekurs antizipierte\nEinwendung, er könne diesen Beweis aufgrund des Berufsgeheimnisses nicht erbringen, ist nicht stichhaltig, da es zur Wahrung des Berufsgeheimnisses genügt hätte, die\nrelevanten Entscheide in anonymisierter Form vorzulegen. Dies dürfte dem Pflichtigen\nals Gerichtsschreiber zweifelsfrei bekannt gewesen sein und war ihm auch ohne Weiteres zumutbar. Mithin drängt sich der Schluss auf, dass er seine Mitwirkung an wett-\nbewerbs- bzw. immaterialgüterrechtlichen Verfahren eben deshalb nicht belegen kann,\nweil die Bearbeitung solcher Verfahren wie gesagt überhaupt nicht oder höchstens\nmarginal zu seinem Tätigkeitsgebiet am Bezirksgericht B gehört. Somit bleibt es aber\nauch dabei, dass die Kosten des \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" mangels Berufsnotwendigkeit beim Pflichtigen nicht als steuerlich abzugsfähige Weiterbil-\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n-8-\n\ndungskosten qualifiziert werden können. Etwas anderes ergibt sich sodann auch nicht\naus den in der Beschwerde- bzw. Rekursschrift zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009 (SB.2008.00124) bzw. des Bundesgerichts vom\n23. Juni 2010 (2C_104/2010 = StR 2010, 12), aus welchen hervorgeht, dass der geforderte Zusammenhang zwischen Weiterbildung und beruflicher Tätigkeit zwar je nach\nSituation nicht immer gleich ausgeprägt, aber doch in jedem Fall ausreichend sein\nmuss. Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend nach dem Gesagten eindeutig nicht\ngegeben. Allein die Tatsache, dass im CAS-Lehrgang (wie nota bene wohl in jeder\nWeiterbildung) auch gewisse allgemeine Grundlagenkenntnisse vermittelt werden\n(\"Grundverständnis für Ökonomie und internationale Fragestellungen\"), welche für die\nberufliche Tätigkeit des Pflichtigen mitunter nützlich sein können, vermag einen solchen Zusammenhang jedenfalls nicht zu begründen.\n\n"}