{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-171_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_171_za.pdf", "Checksum": "09962d6abedfd007cc4cd580cfc36574"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.171", "ST.2011.244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "6bd7602093dffe28c82307a40aa8cb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG\n\nchen Rechtsprechung aber auch die Auswirkungen, welche die Zusatzausbildung und\nder damit erworbene Titel auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit hat (BGr,\n17. Oktober 2005, 2A.182/2005 = StR 2006, 41; BGr, 6. Juli 2005, 2A.623/2004 =\nStE 2006 B.22.3 Nr. 86; BGr, 6. Juli 2005, 2A.671/2004 = www.bger.ch; BGr,\n18. Dezember 2003, 2A.277/2003 = StE 2004 B 22.3 Nr. 77 = StR 2004, 451). In der\nRegel gelten jedoch Aufwendungen für meist mehrjährige Lehrgänge an (Fach-) Hochschulen als Ausbildungskosten, und zwar auch dann, wenn die Absolvierung des Studiums dem Steuerpflichtigen als persönlicher Leistungsausweis für die Erhaltung und\nSicherung seiner Stellung im Beruf dient und er die im Studium erworbenen Kenntnisse\nund Fähigkeiten bei der Arbeit auch verwenden kann (BGr, 6. Juli 2005, 2A.623/2004;\nBGr, 18. Dezember 2003, 2A.277/2003; VGr, 3. November 2004, SB.2004.00069; VGr,\n28. April 2004, SB.2003.00069; VGr, 23. Oktober 2002, SB.2002.00046 = StE 2003\nB 22.3 Nr. 75).\n\nd) Als steuermindernde Tatsachen sind Weiterbildungskosten vom Steuerpflichtigen geltend zu machen, hinreichend darzulegen und nachzuweisen.\n\n2. a) Der Pflichtige, der seit dem … als Auditor bzw. als Gerichtsschreiber\n(früher juristischer Sekretär) am Bezirksgericht B arbeitet, absolvierte in den Jahren\n2009/2010 den einjährigen Nachdiplomstudiengang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich. Im Anschluss daran nahm er im Jahr 2010 den\nzweijährigen Lehrgang \"LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht\" auf, welchem das zuvor\nerlangte CAS als drittes Semester anrechenbar ist. Dementsprechend deklarierte der\nPflichtige in der Steuerperiode 2009 Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 9'500.-\nfür den CAS-Lehrgang und in der darauffolgenden Steuerperiode 2010 die separaten\nKosten des LL.M.-Lehrgangs von Fr. 24'600.-. Während das kantonale Steueramt nach\nAussage des Pflichtigen letzteren Betrag als Weiterbildungskosten in der Steuerperiode 2010 zum Abzug zuliess, verweigerte es den Abzug der Kosten des CAS-\nLehrgangs in der Steuerperiode 2009, da es den qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen und der Weiterbildung\nund damit die Berufsnotwendigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen als nicht nachgewiesen erachtete.\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n-6-\n\nb) Laut § 19 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im\nZivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) sind die Bezirksgerichte im Kanton\nZürich grundsätzlich zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten, für die das ordentliche\nVerfahren gilt, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen.\nNicht zuständig sind die Bezirksgerichte in diesem Sinn für Streitigkeiten aus dem Bereich des geistigen Eigentums, über die gemäss § 44 lit. a GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1\nlit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) im Kanton Zürich das Handelsgericht als einzige Instanz entscheidet. Ebenso ist das Handelsgericht laut § 44 lit. a GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO zuständig für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember\n1986 (UWG), sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt oder der Bund sein\nKlagerecht ausübt. Mithin sind die Bezirksgerichte des Kantons Zürich für immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten überhaupt nicht und für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten lediglich bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- zuständig, sodass Fragestellungen aus diesen Rechtsgebieten am Bezirksgericht B eine Ausnahme darstellen\ndürften. Dies gilt sodann auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 noch geltenden\nZuständigkeiten nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG), welches für immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten ebenfalls die Zuständigkeit des Handelsgerichts vorsah (§ 61 GVG). Streitigkeiten nach UWG waren gemäss der damaligen Regelung zwar nicht explizit dem Handelsgericht vorbehalten, indes handelt es\nsich hierbei naturgemäss in aller Regel um Prozesse zwischen als Firmen im Handelsregister eingetragenen Parteien, welche schon unter dem GVG ab einem Streitwert\nvon Fr. 30'000.- in die alleinige Zuständigkeit des Handelsgerichts fielen (§ 62 GVG;\nheute § 44 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO). Dass wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten am Bezirksgericht B die Ausnahme darstellen, ist im Übrigen auch aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichts Zürich der (relevanten) Jahre 2008, 2009 und\n2010 zu schliessen, woraus klar hervorgeht, dass am Bezirksgericht B grossmehrheitlich Ehe- sowie Personen- und Familienstandsprozesse geführt werden.\n\nVor diesem Hintergrund erweist sich der Nutzen eines Nachdiplomstudiums in\nImmaterialgüter- und Wettbewerbsrecht für die Tätigkeit als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht B von vornherein als sehr begrenzt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass\nim \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" das Wettbewerbsrecht deutlich weniger stark gewichtet ist als das Immaterialgüterrecht, welches nach eigenen Angaben\ndes Pflichtigen etwa 2/3 des Lehrgangs ausmacht, und dass zudem vorwiegend The-\n\n"}