{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-171_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_171_za.pdf", "Checksum": "09962d6abedfd007cc4cd580cfc36574"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.171", "ST.2011.244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "6bd7602093dffe28c82307a40aa8cb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG\n\n a) Weiterbildung im Sinn des Gesetzes besteht in denjenigen Bildungsmassnahmen, die ein Steuerpflichtiger auf sich nimmt, um in einem Beruf, in dem er tätig ist,\nauf dem Laufenden und den steigenden Anforderungen seiner beruflichen Stellung\ngewachsen zu bleiben (Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 1989, S. 96 f.; Felix Richner, Bildungskosten, ZStP\n2002, 189 und 264). Die Ausgaben der Weiterbildung dienen der Erhaltung und Verbesserung der für die gegenwärtige Berufsausübung erforderlichen Sachkenntnisse\noder der Erhaltung/Sicherung der gegenwärtigen Berufsstellung (vgl. Michael Beusch,\nBildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung anhand\nneuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, \"zsis\", Zeitschrift für Schweizerisches\nund Internationales Steuerrecht, Aufsätze, www.zsis.ch, Ziff. 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 26 N 71 und 78 ff. DBG und\nKommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 26 N 64 und 71\nff. StG), aber auch dem Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung (RB 2004 Nr. 92). Abzugsfähige Weiterbildungskosten stellen auch die so genannten Berufsaufstiegskosten dar, sofern die getätigten Aufwendungen im Hinblick\nauf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nArt. 26 N 98 ff. DBG und § 26 N 95 ff. StG). Zielen die Aufwendungen aber auf einen\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n-4-\n\nAnstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung\noder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für\ndie Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen (RB 2004 Nr. 92;\nRB 1996 Nr. 34 = StE 1997 B 27.6 Nr. 12 und VGr, 23. Februar 2000 = StE 2000\nB 22.3 Nr. 71 E. 3d; BGr, 6. Juli 2005 = StE 2006 B 22.3 Nr. 86 mit weiteren Hinweisen; BGE 113 Ib 114 E.3 S. 120 f.).\n\nb) Unter nicht abziehbarer Ausbildung im Sinn von Art. 34 lit. b DBG bzw. § 33\nlit. b StG sind diejenigen Bildungsvorgänge zu verstehen, die nicht mit einer bereits\nausgeübten Erwerbstätigkeit zusammenhängen, insbesondere die Ausbildung, die der\nerstmaligen Erlangung eines Berufs oder der ersten Erwerbstätigkeit dient (RB 2004\nNr. 92; Funk, S. 95; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 7 DBG und § 26 N 8\nStG). Sie bilden mangels eines qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit\neiner vorbestehenden, so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten. Als Kosten der Ausbildung gelten aber auch diejenigen einer Zweitausbildung,\ndie im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird und deren Kosten nur\nunter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sind (Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bzw.\n§ 26 Abs. 1 lit. d StG; Umschulung).\n\nc) Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Rechtsprechung zu den Weiterbildungskosten auf Art. 30 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom\n13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) und hält fest, die Bestimmung enthalte insofern\nein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff, als die berufsorientierte Weiterbildung primär dazu dient, \"durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualitäten zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern\" (RB 2004 Nr. 92). Indessen schliesst\ndie in Art. 30 lit. a und b BBG erwähnte Zwecksetzung auch Elemente der Umschulung\nbzw. Ausbildung mit ein (\"neue berufliche Qualifikationen\" bzw. \"berufliche Flexibilität\"),\nwelche über die steuerlich abzugsfähige Weiterbildung hinausgehen. Ob die Kosten\neines Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann daher\nnicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Absolventen andrerseits ankommt.\nMitentscheidend, insbesondere bei Master-Lehrgängen, sind nach der bundesgerichtli-\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n-5-\n\n"}