{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-171_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_171_za.pdf", "Checksum": "09962d6abedfd007cc4cd580cfc36574"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.171", "ST.2011.244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "6bd7602093dffe28c82307a40aa8cb53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n\nEntscheid\n\n22. Dezember 2011\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Stadt Zürich,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) arbeitet seit dem … als Auditor bzw. Gerichtsschreiber am Bezirksgericht B. In seiner Steuererklärung 2009 machte er als Berufsauslagen u.a. Weiterbildungskosten von Fr. 9'500.- für den Lehrgang \"Certificate of\nAdvanced Studies (CAS) Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\" der Universität Zürich geltend. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 12. Januar\n2011 verweigerte das kantonale Steueramt diesen Abzug mit der Begründung, er sei\n\"nicht nachgewiesen\". Stattdessen gewährte es bei den Weiterbildungskosten lediglich\nden Pauschalabzug von Fr. 500.- und setzte das steuerbare Einkommen des Pflichtigen auf Fr. 67'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 67'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) und sein steuerbares Vermögen auf Fr. 30'000.- fest.\n\nB. Hiergegen erhob der Pflichtige am 14. Februar 2011 Einsprache mit dem\nAntrag, die Kosten für den Lehrgang \"CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht\"\nvon Fr. 9'500.- seien als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Nachdem das\nkantonale Steueramt daraufhin weitere Untersuchungen durchgeführt hatte, wies es\ndie Einsprache mit Entscheiden vom 28. Juli 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 21./25. August 2011 erneuerte der\nPflichtige seinen Einspracheantrag. Das kantonale Steueramt schloss am 23. September 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung.\n\nMit Verfügung vom 18. Oktober 2011 wurde dem Pflichtigen eine Frist bis\n8. November 2011 angesetzt, um Kopien der Entscheide aus den Bereichen des Wett-\nbewerbs- und Immaterialgüterrechts vorzulegen, bei denen er im Rahmen seiner Tätigkeit am Bezirksgericht B mitgewirkt habe, unter der Androhung, dass bei Säumnis\nauf Grund der Akten entschieden werde. Innert Frist ging keine Stellungnahme des\nPflichtigen ein.\n\n2 DB.2011.171\n2 ST.2011.244\n-3-\n\nAuf die Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG) und § 25 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften\ndie zur Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen. Abzugsfähig im Bereich der\nunselbstständigen Erwerbstätigkeit sind nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 26 Abs. 1\nlit. d StG unter anderem die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und\nUmschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Ausbildungskosten (Art. 34\nlit. b DBG bzw. § 33 lit. b StG).\n\n"}