Nr. 15) von der Besteuerung ausnehmen und so eine Ungleichbehandlung schaffen, die jeder Rechtfertigung entbehrt. In der Eingabe vom 25. Oktober 2011 brachte die ESTV keine Argumente vor, welche diese Erwägungen entkräften könnten. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen keine Begründung für die Qualifikation des METZI als "IUP" entnehmen. i) Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde und der Rekurs gutzuheissen sind. Das steuerbare Einkommen ist wie folgt neu zu berechnen: