Auf der anderen Seite profitierte er von einem allfälligen Kursanstieg des Basiswerts nur bis zum Cap-Level von Fr. 350.-. Im Übrigen teilte ein METZI- Inhaber das Schicksal eines Inhabers des Basiswerts. Allein schon die vergleichbare Risikostruktur rechtfertigt keine steuerliche Ungleichbehandlung. Hinzu kommt, dass die Steuerbehörden unterjährige Reverse Convertible (Ziffer 5a, Anhang III des KS 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243 - 10 -