g) Nach der rechtlichen Qualifikation der Beschwerdegegnerin und des Rekursgegners, welche sich auf sich auf das erwähnte Kreisschreiben Nr. 15 berufen, weist der METZI einen Obligationenteil mit ausschliesslicher Einmalverzinsung auf (vgl. auch Mengiardi, S. 342). Deshalb gelangte in den angefochtenen Einspracheentscheiden die modifizierte Differenzbesteuerung gemäss Ziffer 3.4.1., KS Nr. 15, zur Anwendung.