f) Bei der Besteuerung der Reverse Convertibles ist zwischen Anlage- und Optionsgeschäft zu unterscheiden. Einkommenssteuerlich relevant sind die auf dem Obligationenteil erzielten Zinsen, wie sie für eine vergleichbare Anlage mit der vergleichbaren Laufzeit, Währung usw. vom Emittenten des Produkts zu bezahlen wären. Die vom Emittenten dem Investor bezahlten Optionsprämien sind von einer Besteuerung auszunehmen (Ziffer 3.6, KS Nr. 15). Erfolgt die Verzinsung ausschliesslich oder