StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Dis- kont-Obligationen). Bei diesen Produkten ist der (positive) Unterschied zwischen dem Anschaffungs- und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag steuerbar, wobei ausländische Währungen zum jeweiligen Tageskurs in Schweizerfranken umzurechnen sind (reine Differenzbesteuerung, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 48 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 20 N 45 StG; Ziffern 2.1.4 und 3.2, KS Nr. 15).