c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts obliegt es den Steuerbehörden, den Nachweis zu leisten, dass das von der ESTV zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm die ihm zugedachte Aufgabe in allen Fällen erfüllen kann. Insoweit ihr dies nicht gelingt, läuft sie Gefahr, den geltend gemachten steuerbaren Vermögensertrag nicht rechtsgenügend nachweisen zu können (VGr, 24. August 2005, SB.2004.00077 = StE 2006 B 24.3 Nr. 7).