2. a) Gemäss dem Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer vom 16. November 2011 (ZStB I Nr. 15/103) stellt das kantonale Steueramt in der Einschätzungspraxis auf das erwähnte KS Nr. 15 ab. Die Beschwerdegegnerin und der Rekursgegner leiten denn auch ihr Besteuerungsrecht mit Bezug auf den streitbetroffenen METZI im Wesentlichen aus dem Kreisschreiben ab.