Mit Auflage vom 28. September 2011 ersuchte der zuständige Referent des Steuerrekursgerichts die ESTV um Erläuterung, wie der Bond-Floor-Wert des streitbetroffenen Finanzprodukts je per Erwerb und Verkauf errechnet und weshalb das Finanzprodukt auf der Liste der ESTV als "IUP" gekennzeichnet wurde. Die ESTV erfüllte die Auflage in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2011, worauf die Pflichtigen am 22. November 2011 zur Sache Stellung nahmen. 2 DB.2011.170 2 ST.2011.243 -5-